Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
94/10/0122
GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0121 2
Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und von Menschen gestalteten Elementen (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0054