Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Geschäftszahl

94/10/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 90/10/0121 2

Stammrechtssatz

Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und von Menschen gestalteten Elementen (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0054