Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Geschäftszahl

94/10/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/23 93/10/0222 4

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Eingriffswirkung einer Maßnahme kommt es auf das Landschaftsbild vor und nach deren Realisierung an. Grundlage der Beurteilung hat daher das Landschaftsbild zu sein, wie es sich vor der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahme darstellt, und zwar nach Beseitigung allfälliger konsenslos vorgenommener Eingriffe (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0147, und E 27.6 1994, 91/10/0237).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0054