Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
94/10/0122
GRS wie VwGH E 1995/01/23 93/10/0222 4
Für die Beurteilung der Eingriffswirkung einer Maßnahme kommt es auf das Landschaftsbild vor und nach deren Realisierung an. Grundlage der Beurteilung hat daher das Landschaftsbild zu sein, wie es sich vor der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahme darstellt, und zwar nach Beseitigung allfälliger konsenslos vorgenommener Eingriffe (Hinweis E 17.5.1993, 92/10/0147, und E 27.6 1994, 91/10/0237).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0054