Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
94/10/0122
Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender (prägender) anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (Hinweis E 26.6.1995, 95/10/0002).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0054