Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

94/10/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 94/10/0067 2

Stammrechtssatz

Ein öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs an der Rodung liegt nur dann vor, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn durch die Rodung eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (hier: die Begründung, daß es aus der Sicht des Tourismus wesentlich sei, die Vielfalt der Landschaft zu erhalten, indem Waldflächen durch Almenlandschaften unterbrochen seien, ist für die Begründung einer Rodungsbewilligung im Interesse des ASt an Vergrößerung der Futterbasis ungeeignet).