Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
94/10/0117
Die Begründung, die beherrschende Eigenschaft des betroffenen Landschaftsraumes bestehe darin, daß außerhalb der abgegrenzten Ortschaften bzw Siedlungsgebiete keine Gebäude vorhanden seien, allein vermag die Abweisung eines Bewilligungsantrages (hier:
für die Errichtung einer Pferdebox und einer Futterscheune im Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee) nicht zu tragen; denn daraus geht weder eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme hervor, daß das völlige Fehlen von Gebäuden bzw baulichen Anlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaften die beherrschende Eigenschaft des betroffenen Landschaftsraumes wäre, noch lassen sich diesen Darlegungen andere Gründe für die Annahme entnehmen, daß das Vorhaben in seiner konkreten Gestaltung mit der beherrschenden Eigenschaft der betreffenden Landschaft in Konflikt stünde und somit zu deren nachteiliger Beeinträchtigung führe.