Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
94/10/0117
Unter dem "betroffenen Landschaftsraum" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG 1990 ist jener Bereich zu verstehen, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).