Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

94/10/0117

Rechtssatz

Unter dem "betroffenen Landschaftsraum" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG 1990 ist jener Bereich zu verstehen, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).