Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

94/10/0117

Rechtssatz

Unter dem "Charakter des betroffenen Landschaftsraumes" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG 1990 ist die beherrschende Eigenschaft der Landschaft zu verstehen; diese kann grundsätzlich auch in der völligen Unberührtheit durch Äußerungen der Zivilisation bestehen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983).