Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

94/10/0094

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan nimmt durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Ebensowenig bewirkt eine solche Widmung, daß die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen hätte (Hinweis EB 5.7.1993, 93/10/0085; Hinweis E 13.12.1995, 90/10/0018, E 3.6.1996, 94/10/0039). Bei Bestehen einer Baulandwidmung bzw eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes ist jedoch eine dieser Widmung entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen; dies bedeutet, daß die Widmung einer Grundfläche als Bauland das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung dokumentiert (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten (Hinweis E 3.6.1996, 94/10/0039).