Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
94/10/0084
Dem Gesetz (Paragraph 27, Tir NatSchG 1991) ist keine Regelung zu entnehmen, wonach in bestimmten Fällen (hier schwerwiegende öffentliche Interessen am Schutz vor unzumutbarer Verkehrsbelastung) die vorgeschriebene Abwägung der Interessen gänzlich zu entfallen hätte oder deren Ergebnis in Richtung einer Versagung der Bewilligung zwingend vorgegeben wäre. Das Tir NatSchG 1991 beruft die Naturschutzbehörde auch nicht dazu, für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen Sorge zu tragen. Ebensowenig ist dem Gesetz ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, Gesichtspunkte des Straßenverkehrs oder der Raumplanung bei der Abwägung der Interessen nach Paragraph 27, Tir NatSchG 1991 ohne weiteres auf seiten der nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 geschützten Interessen zu berücksichtigen.