Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
94/10/0084
Die Behörde hat dem Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Tir NatSchG 1991 zufolge in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tierwelt und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) DURCH DAS VORHABEN (hier dem beabsichtigten Umbau einer Seilbahn) zukäme (Hinweis E 28.9.1992, 91/10/0205). Dem hat sie die anderen (im Falle des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 1991 langfristigen) öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung das Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen.