Verwaltungsgerichtshof
11.05.1998
94/10/0073
Für das Vorliegen eines "übergesetzlichen Notstandes", der die Tat rechtfertigen soll, weil ein deutlich höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen gerettet wird, ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0294).