Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

94/10/0073

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines "übergesetzlichen Notstandes", der die Tat rechtfertigen soll, weil ein deutlich höherwertiges Rechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen gerettet wird, ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0294).