Verwaltungsgerichtshof
21.11.1994
94/10/0072
Hat die Behörde - im Rahmen der ihr durch Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 aufgetragenen Interessenabwägung - das Gewicht des Anspruches auf Deckungsschutz für den nachbarlichen Wald zu beurteilen, so ist es angesichts des Umstandes, daß der nachbarliche Wald jene Beschaffenheit aufweist, die Paragraph 14, Absatz 5, Litera a, ForstG 1975 als Tatbestandsmerkmal des Wegfalles des Deckungsschutzes normiert, nicht rechtswidrig, den Anspruch auf Deckungsschutz im Rahmen der Interessenabwägung als nicht ins Gewicht fallend anzusehen, weil aus Paragraph 14, Absatz 5, Litera a, ForstG 1975 folgt, daß der Gesetzgeber unter der dort genannten, die Beschaffenheit des Waldes betreffenden Voraussetzung den Deckungsschutz in die Disposition des Verpflichteten stellt. Daraus resultiert eine geringe Bestandskraft des Anspruches auf Deckungsschutz und somit letztlich ein geringes Gewicht desselben im Rahmen der Interessenabwägung. Die Behörde kann somit ihre Auffassung, der Anspruch auf Deckungsschutz falle im betreffenden Fall nicht ins Gewicht, schon auf das Vorliegen der die Beschaffenheit des Waldbestandes betreffenden Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 14, Absatz 5, Litera a, ForstG 1975 gründen, ohne daß es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankäme, ob der Rodungswerber dem Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen die beabsichtigte Fällung angezeigt hat.