Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
94/10/0071
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Nachbarwaldes kann im Hinblick auf den Grundsatz des Walderhaltungsinteresses nicht anders bewertet werden, als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald. Je nach Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei einer Interessenabwägung (Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 ForstG 1975) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher im Ausmaß von 40 m (Paragraph 14, Absatz 3, ForstG 1975) oder bis zum Ausmaß von 80 m (Paragraph 14, Absatz 4, ForstG 1975) in Betracht kommen. Selbst die Windwurfgefährdung nachbarlichen Waldes auf einer Fläche von 800 m2 kann angesichts der Intensität der für die Rodung sprechenden öffentlichen Interessen am Straßenverkehr nicht zu Gunsten der Erhaltung des vom Rodungsprojekt betroffenen Waldes den Ausschlag geben. (Hinweis E 4.5.1987, 87/10/0038; E 28.3.1988, 87/10/0140).