Verwaltungsgerichtshof
26.09.1994
94/10/0071
Entspricht das Rodungsprojekt dem mit Verordnung festgelegten Straßenverlauf und den rechtskräftigen, betreffend die Rodeflächen die Enteignung zugunsten des Straßenbaues ausprechenden Bescheiden, ist die Bejahung des bestehenden öffentlichen Interesses am Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 nicht rechtswidrig.