Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

94/10/0071

Rechtssatz

Entspricht das Rodungsprojekt dem mit Verordnung festgelegten Straßenverlauf und den rechtskräftigen, betreffend die Rodeflächen die Enteignung zugunsten des Straßenbaues ausprechenden Bescheiden, ist die Bejahung des bestehenden öffentlichen Interesses am Straßenverkehr im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 nicht rechtswidrig.