Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
94/10/0069
Die Behörde hat sich im Rahmen ihrer Begründungspflicht mit Einwendungen und der Frage des Beweiswertes von Beweismitteln, die eine Partei zur Entkräftung von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen beibringt, auseinanderzusetzen.