Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

94/10/0069

Rechtssatz

Die Behörde hat sich im Rahmen ihrer Begründungspflicht mit Einwendungen und der Frage des Beweiswertes von Beweismitteln, die eine Partei zur Entkräftung von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen beibringt, auseinanderzusetzen.