Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

94/10/0069

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 2, ForstG 1975 stellt auf den Zustand des Waldes ab, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme iSd Paragraph 28, Absatz eins, ForstG 1975 zu beurteilen ist. Nicht zielführend ist somit der Einwand, der die Erforderlichkeit der Maßnahme begründende Zustand wäre bei anderer Waldbehandlung in der Vergangenheit nicht eingetreten; denn dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß auf eine hypothetisch zu beurteilende Waldentwicklung Bedacht zu nehmen wäre.