Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

94/10/0069

Rechtssatz

Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind mit verschiedenen Auswirkungen verbunden. Aus diesem System des Gesetzes folgt, daß die Eigenschaft als Schutzwald und die Bannlegung einander nicht ausschließen; dies bedeutet, daß die Vorschriften des Paragraph 21, ff ForstG 1975 über den Schutzwald und die Vorschriften des Paragraph 27, ff ForstG 1975 in der Fassung BGBl 1987/576 über den Bannwald nebeneinander anzuwenden sind, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Waldes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sowohl der Schutzwaldeigenschaft als auch der Bannlegung vorliegen. Es kann somit ein Wald sowohl Schutzwald als auch Bannwald sein. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kann nicht allgemein gesagt werden, daß die Eigenschaft als Schutzwald einer Bannlegung entgegenstehe (Hinweis E 18.10.1993, 90/10/0053).