Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
94/10/0069
GRS wie VwGH E 1995/03/27 94/10/0106 1
Dem Ziel der Abwehr der in Paragraph 27, Absatz eins, ForstG 1975 in der Fassung BGBl 1987/576 genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch Bannlegung - und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Unterlassungen - in einen Zustand gebracht wird, daß von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte des Paragraph 27, Absatz eins, ForstG 1975 in der Fassung BGBl 1987/576 mehr ausgehen können.