Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
94/10/0069
Die Bannlegung knüpft an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren; die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gem Paragraph 28, ForstG 1975 vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen.