Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
94/10/0069
Jenseits der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - im "Schutzwald außer Ertrag" - können besondere Verpflichtungen des Waldeigentümers (abgesehen von Förderungsmaßnahmen; Maßnahmen der Wildbachverbauung und Lawinenverbauung und von Forstschutzpflichten) nur unter den Voraussetzungen und unter dem Titel der Bannlegung begründet werden.