Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

94/10/0042

Rechtssatz

Bestehen in einem Gebiet nur solche Straßenverbindungen zu anderen in Betracht kommenden Apothekenstandorten, die durch das unmittelbare Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Apotheke führen, fluten die Bewohner dieses Gebietes, die eine öffentliche Apotheke aufsuchen wollen, somit jedenfalls zunächst im Einzugsgebiet der geplanten öffentlichen Apotheke ein. Es handelt sich hier um jenen in der Literatur vergleiche Puck, Die Prüfung des Bedarfes bei öffentlichen Apotheken, FS Winkler 213, 228) erwähnten besonderen Ausnahmefall im Sinne einer "Talschluß"- Situation bzw "Sackgassen"-Situation, in dem die Zurechnung der im "Talschluß" bzw der "Sackgasse" wohnenden Bevölkerung zum Kundenpotential jener Apotheke, in deren Standort dieser Personenkreis notwendigerweise zunächst einfluten muß, grundsätzlich berechtigt erscheint (hier: daß die Möglichkeit besteht, das Ortszentrum zu umfahren, fällt angesichts der weitaus größeren Entfernung anderer Apothekenstandorte nicht entscheidend ins Gewicht, zumal andere Apothekenstandorte ohne das Befahren von Ortszentren nicht erreicht werden können).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/10/0045