Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1994

Geschäftszahl

94/10/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0260/60 E 29. September 1960 VwSlg 5380 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.