Verwaltungsgerichtshof
21.03.1994
94/10/0010
GRS wie 0260/60 E 29. September 1960 VwSlg 5380 A/1960 RS 1
Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.