Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1994

Geschäftszahl

94/10/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 90/18/0058 1

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine solche, bei der die Beh gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG den Sachverhalt von amtswegen zu klären hat (Hinweis E 11.12.1951, 1175/51, E 3.3.1964, 1744/63).