Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Geschäftszahl

94/10/0007

Rechtssatz

Ist in der Gemeinde eine ausreichende Baulandreserve auf Nichtwaldflächen vorhanden, die für eine Verbauung zur Verfügung stehen, dann kann nicht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke die Rede sein (Hinweis E 19.11.1990, 90/10/0156).