Verwaltungsgerichtshof
21.09.1995
94/09/0395
Eine OHG macht den tatsächlichen BETRIEB eines Vollhandelsgewerbes notwendig (Paragraph 105, HGB). Ein Vollhandelsgewerbe erfordert aber in qualitativer Hinsicht ein Handelsgewerbe (Paragraph eins, HGB) und des weiteren nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Paragraph 2, HGB und Paragraph 4, HGB). Liegt eine die Rechtsfolgen der Entstehung einer OHG auslösende Geschäftstätigkeit der OHG nicht vor (hier: amtswegige Löschung durch das Registergericht), haben die ausländischen Arbeitskräfte nur formal den Status von Gesellschaftern der "Schein-OHG" bzw von Unternehmern erlangt. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist hingegen durch anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft (auf legalem Weg) nur innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen des AuslBG möglich.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0393 E 21. September 1995
94/09/0398 E 21. September 1995
94/09/0397 E 21. September 1995
94/09/0394 E 21. September 1995