Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

94/09/0384

Rechtssatz

Als (der Bewilligungpflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen.