Verwaltungsgerichtshof
16.10.2001
94/09/0384
GRS wie 91/09/0078 E 30. August 1991 RS 2
Maßgebend für die Einordnung unter den Beschäftigungsbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis E 11.7.1990, 90/09/0062;
E 21.2.1991, 90/09/0160).