Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Geschäftszahl

94/09/0384

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0078 E 30. August 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einordnung unter den Beschäftigungsbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis E 11.7.1990, 90/09/0062;

E 21.2.1991, 90/09/0160).