Verwaltungsgerichtshof
16.10.2001
94/09/0384
GRS wie 99/09/0024 E 21. Juni 2000 RS 1
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E VwGH 18.11.1998, 96/09/0281), ist für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. So kann etwa Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt doch dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Ziffer 3, legcit) nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar.