Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

94/09/0377

Rechtssatz

Hat eine Meldung der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 18, AuslBG stattgefunden und hat erst diese Meldung ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst, ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Besch unter Umständen gesetzt wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/09/0378