Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
94/09/0377
Hat eine Meldung der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte gemäß Paragraph 18, AuslBG stattgefunden und hat erst diese Meldung ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst, ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß das Verhalten des Besch unter Umständen gesetzt wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0378