Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
94/09/0377
GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/09/0441 3
Die Auffassung der Behörde, unter "Anlagen" iSd Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, AuslBG seien nur maschinelle Anlagen zu verstehen, nicht jedoch Wohngebäude, Geschäftsgebäude oder Fabriksgebäude oder andere Baulichkeiten, findet im Gesetz nur teilweise ihre Deckung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich aus dem Wortzusammenhang (Montagearbeiten und Reparaturarbeiten einerseits; Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb andererseits) geschlossen werden, daß es sich um Anlagen handelt, die dem betrieblichen Produktionsprozeß dienen, die selbst aber keine Maschinen (im engeren Sinn) sind. Dazu gehören alle dem Produktionsprozeß (einschließlich der Unternehmensverwaltung) dienenden Gebäude(teile) und andere unmittelbar der Produktion zugeordnete Anlagen wie Werkstätten, Montagehallen und Lagerhallen, Hochöfen, Schornsteine, Silos, Tanks, Hafenanlagen und Eisenbahnanlagen usw, sofern sie durch eine Montage (Zusammenstellen vorgefertigter und angefertigter Teile) errichtet werden. Die von der Behörde im Ergebnis vorgenommenen Einschränkung auf technische Anlagen findet im Gesetz selbst keine Grundlage.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/09/0378