Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

94/09/0375

Rechtssatz

Die vom AuslBG geschützten Interessen werden in jedem Falle bei der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern verletzt. Daher erübrigen sich nähere Ausführungen in der Begründung des Bescheides dazu, wann es zu einer Verletzung gesamtwirtschaftlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen gekommen ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/09/0376 E 21. März 1995