Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Geschäftszahl

94/09/0349

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0235 E 21. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde (allein) den von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzarrest herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.