Verwaltungsgerichtshof
18.02.1998
94/09/0344
Im Beschwerdefall hat die verwaltungsstrafrechtlich geahndete und außerhalb des Dienstes gesetzte Verweigerung der Atemluftprobe gem Paragraph 5, Absatz 2, StVO durch einen Gendarmeriebeamten aufgrund einer emotionellen Überreaktion, hervorgerufen durch den Gesundheitszustand des Beamten in Verbindung mit Medikamenten und einer kleinen Menge Alkohol, die Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht überschritten. Bedenken gegen eine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch diesen Beamten oder die Gefahr einer Schädigung des Vertrauens in den Beamten (dem die belBeh im übrigen auch "besondere Umstände des Falles" und eine ausgezeichnete Dienstleistung zugesteht) werden dadurch noch nicht nahegelegt.