Verwaltungsgerichtshof
18.02.1998
94/09/0344
Nicht jedes (etwa verwaltungsstrafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Da die Prüfungsmaßstäbe aus disziplinarrechtlicher Sicht durchaus unterschiedlich gegenüber jenen sind, die aus strafrechtlicher Sicht zur Anwendung gelangen, ist es nicht allein von entscheidender Bedeutung, ob etwa für das Verweigern eines Alkoholtestes verwaltungsstrafrechtlich derselbe Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO zur Anwendung gelangt, wie für das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.