Verwaltungsgerichtshof
18.02.1998
94/09/0344
Die Strafe für die Zuwiderhandlung gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist eine Ungehorsamsstrafe, bei der die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980).