Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Geschäftszahl

94/09/0344

Rechtssatz

Die Strafe für die Zuwiderhandlung gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO ist eine Ungehorsamsstrafe, bei der die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980).