Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

94/09/0320

Rechtssatz

Die belangte Behörde durfte aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigenbeweise davon ausgehen, daß die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist; dies INDIZIERT IM REGELFALL, daß die Erhaltung des Objektes im

öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere öffentliche Interessen dem entgegenstehen.