Verwaltungsgerichtshof
13.02.1997
94/09/0320
Die belangte Behörde durfte aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigenbeweise davon ausgehen, daß die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist; dies INDIZIERT IM REGELFALL, daß die Erhaltung des Objektes im
öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere öffentliche Interessen dem entgegenstehen.