Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

94/09/0320

Rechtssatz

Die Bedeutung eines Gegenstandes als Kulturdenkmal (Denkmal) kann grundsätzlich nicht davon abhängen, wie es in der Vergangenheit gepflegt und behandelt wurde (Hinweis E 19.9.1988, 86/12/0070).