Verwaltungsgerichtshof
13.02.1997
94/09/0320
Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist selbst bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischen Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79, VwSlg 10035 A/1980).