Verwaltungsgerichtshof
13.02.1997
94/09/0320
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0356 4
Seit Beginn der Denkmalpflege in Österreich (Mitte des 18ten Jahrhunderts: Edikt der Kaiserin Maria Theresia vom 12.8.1749 zum Schutz von Archivalien; zu diesem und weiteren Edikten, Reskripten und Hofkammerdekreten siehe Kirsch, Denkmalschutz, 1937, S 1 ff; Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, FN 9, S 1 ff) stehen bewegliche Sachen (insbesondere Münzen, Waffen, Schmuck, Gefäße, Stoffe uam) neben den Baudenkmälern im Zentrum des denkmalschützerischen Interesses. Sowohl historisch als auch rechtssystematisch geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).