Verwaltungsgerichtshof
24.02.1995
94/09/0315
Bei einer eklatanten Überschreitung der Landeshöchstzahl mit steigender Tendenz durch Monate hindurch entspricht der Vorhalt des im Zeitpunkt des Vorhaltes vorliegenden statistischen Materials trotz geringfügiger Abweichungen der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Zahlen unter der Voraussetzung den Erfordernissen eines gesetzgemäßen Verfahrens, daß die belangte Behörde sich nicht im angefochtenen Bescheid über dazu vom Arbeitgeber erstattetes relevantes Vorbringen hinwegsetzt. Das Verlangen, auch die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Überschreitungszahl noch zur Stellungsnahme vorzuhalten, kommt einem Begehren nach einem perpetuum mobile gleich, welches eine Bescheiderlassung auf Dauer unmöglich machen würde.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0264 E 21. März 1995
94/09/0313 E 21. März 1995
94/09/0316 E 24. Februar 1995
94/09/0317 E 24. Februar 1995
95/09/0009 E 21. März 1995