Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

94/09/0315

Rechtssatz

Hat sich die belangte Behörde nicht damit begnügt, die Überschreitung der Landeshöchstzahl bloß im angefochtenen Bescheid festzustellen und dabei ohne nähere Einzelheiten auf eine vom BMAS herausgegebene amtliche Statistik zu verweisen, sondern hat sie vielmehr bereits im Ermittlungsverfahren auf diese ihr als Erkenntnisquelle (Paragraph 46, AVG) vorliegende amtliche Statistik hingewiesen und offengelegt, aus welchen Daten diese Statistik gespeist und auf welche Weise sie auf dem laufenden gehalten wird, damit hat die belangte Behörde dem Arbeitgeber ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den aus dieser Statistik hervorgehenden Zahlen Stellung zu nehmen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/09/0264 E 21. März 1995

94/09/0313 E 21. März 1995

94/09/0316 E 24. Februar 1995

94/09/0317 E 24. Februar 1995

95/09/0009 E 21. März 1995