Verwaltungsgerichtshof
12.11.1999
94/09/0291
GRS wie VwGH E 1991/06/06 91/09/0028 3
Wenn die anerkannte Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung für die Annahme der Hilflosigkeit aus Anlaß der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe römisch eins gebildet hat, so gilt diese Qualifikation nicht notwendigerweise auch für die Zuerkennung einer erhöhten Pflegezulage nach den Stufen römisch zwei bis römisch fünf, weil einer Dienstbeschädigung, bezogen auf die verschiedenen gesetzlich normierten Grade der Hilflosigkeit, jeweils eine andere (Bedingungs-) Wertigkeit im Zusammenhalt mit den nicht kausalen Leiden zukommen kann (Hinweis E 24.9.1980, 2483/79.)