Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Geschäftszahl

94/09/0285

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0309 4

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit einer "Heimpflegerin" (hier: zur Pflege und Betreuung eines alten, hilfsbedürftigen Menschen unmittelbar in dessen Wohnung) kann in den Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege (iSd Paragraph 4, Abs6 Ziffer 2, Litera d, AuslBG) eingereiht werden (Hinweis E 19.5.1993, 93/09/0022).