Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Geschäftszahl

94/09/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/19 94/09/0186 2

(hier: Bf war im Tatzeitpunkt laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführerin, der Eintragung im Firmenbuch kommt aber nur deklarative Bedeutung zu)

Stammrechtssatz

Unter das Neuerungsverbot nach Paragraph 41, VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954; E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966).