Verwaltungsgerichtshof
07.05.1996
94/09/0260
GRS wie VwGH E 1995/10/19 94/09/0186 2
(hier: Bf war im Tatzeitpunkt laut Firmenbuch nicht mehr Geschäftsführerin, der Eintragung im Firmenbuch kommt aber nur deklarative Bedeutung zu)
Unter das Neuerungsverbot nach Paragraph 41, VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren wegen Untätigkeit der Partei unterblieben sind (Hinweis E 22.12.1954, 3005/54, VwSlg 3614 A/1954; E 14.3.1966, 1185/64, VwSlg 6883 A/1966).