Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Geschäftszahl

94/09/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 4

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 92, LDG 1984 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG insoferne zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Hinblick auf die in Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG festgelegte Begründungspflicht ist die Behörde verhalten, den Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens in der Bescheidbegründung sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen (Hinweis E 27.4.1989, 89/09/0014).