Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Geschäftszahl

94/09/0251

Rechtssatz

Ein VOR dem (ergänzenden) Einleitungsbeschluß nach Paragraph 117, Stmk LBG in der Fassung 1984/033 wegen nachträglich in das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren einzubeziehender disziplinarrechtlich zu verfolgender Vorwürfe erfolgter Abspruch über die Suspendierung des Beamten gemäß Paragraph 106, Absatz 3, Stmk LBG in der Fassung 1984/033 ist als eigenständiger Bescheid unabhängig vom (angefochtenen) Einleitungsbeschluß zu beurteilen (Hinweis E 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077).