Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Geschäftszahl

94/09/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 94/09/0144 6

Stammrechtssatz

Ist der Eintritt der vom Bf erstmals in der Beschwerde behaupteten Verjährung in keinem der Anschuldigungspunkte offenkundig, läßt dies zwar den angefochtenen Einleitungsbeschluß als gesetzmäßig erkennen, macht jedoch naturgemäß weitere Erhebungen zur Frage der Verjährung im nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahren keinesfalls entbehrlich (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382).