Verwaltungsgerichtshof
11.04.1996
94/09/0241
Das abstrakte Wissen um die "Geschäftseinteilung" und damit die Vorgesetztenfunktion des Beamten (über einen veruntreuenden Untergebenen) ist nicht mit dem positiven Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente disziplinarrechtlich verfolgbarer Handlungen gleichzusetzen.