Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1996

Geschäftszahl

94/09/0241

Rechtssatz

Das abstrakte Wissen um die "Geschäftseinteilung" und damit die Vorgesetztenfunktion des Beamten (über einen veruntreuenden Untergebenen) ist nicht mit dem positiven Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente disziplinarrechtlich verfolgbarer Handlungen gleichzusetzen.