Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

94/09/0236

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Besch fahrlässig gehandelt hat, vermag die von der belangten Behörde daraus gezogene Konsequenz, daß das Verschulden daher nicht als geringfügig angesehen werden könne, nicht zu tragen (hier wurde die Strafe mit dem Doppelten der Mindeststrafe bemessen).