Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Geschäftszahl

94/09/0230

Rechtssatz

Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits, zu welchen Vorwürfen dem Besch Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0001).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/08/0244