Verwaltungsgerichtshof
29.08.1996
94/09/0230
Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Damit wird einerseits klargelegt, welche Verhaltensweisen nicht zu erörtern sind und andererseits, zu welchen Vorwürfen dem Besch Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung in der mündlichen Verhandlung gegeben werden wird (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0001).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/08/0244